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Zum Betriebsrats-Recht
In Artikel IX des Neuen Betriebsrätegesetzes Kontrollratgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946 – ist bestimmt, daß kein Arbeitgeber die Errichtung von Betriebsräten in seinem Betrieb verhindern, deren Tätigkeit stören oder Mitglieder des Betriebsrates benachteiligen darf.
↗ https://www.zeit.de/1948/03/zum-betriebsrats-recht