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Wiederaufbau und Steuer
Gemäß Artikel VIII des Kontrollratgesetzes Nr. 12 sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer keine Gutschriften und keine Ermäßigungen für solche Verluste zu gewähren, die aus durch den Krieg verursachten Zerstörungen oder Beschädigungen entstanden sind.
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