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Aktionäre mit gesperrtem Vermögen
Ein Aktionär, dessen Vermögen nach Gesetz Nr. 52 gesperrt ist, und der für seine Person nur eine Minderheit des Aktienkapitals vertritt, ist berechtigt, an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die der Sperre nach diesem Gesetz nicht unterliegt, als stimmberechtigtes Mitglied teilnehmen.
↗ https://www.zeit.de/1946/13/aktionaere-mit-gesperrtem-vermoegen