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Auer Witte Thiel: Pflichtversicherungen sind nicht ohne Weiteres kündbar
München – Juni 2013: Krankenversicherungen nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG gelten erst als wirksam gekündigt, wenn dem Alt-Versicherer die Bestätigung einer Anschlussversicherung zugegangen ist. Rückwirkende Gültigkeit auf den Kündigungseingang bei der Versicherung besteht nicht. Auer Witte ...
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