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Kommunales Verfassungsrecht und Gemeinde- und Kreisordnung
Für den SSW sind die Bestandteile dieser verschiedenen Änderungen des kommunalen Rechts vollkommen unbedenklich. Das gilt sowohl für die wahlrechtlichen Änderungen als auch für die Änderung des Einspruchsrechtes bei Bebauungsplänen.Auch die Einfügung einer zusätzlichen Alternative der Entschädigung der Kommunalvetreterinnen und -vertreter und der Kreistagsabgeordneten kann ich nur begrüßen. Die Zusätzliche Variante, ausschließlich Sitzungsgeld zu zahlen, gewährt den Kreisen, Städten und Kommunen
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