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Es ist nicht die Aufgabe von Jugendoffizieren, zu rekrutieren
Werbemaßnahmen sind gemäß § 29 Abs. 2 Schulgesetz Schleswig-Holstein unzulässig. Außerdem ist die Werbung für Militäreinsätze an Schulen ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
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