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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ist keine Entscheidung in der Sache
(Stuttgart, 6. Oktober 2011) Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Baden-Württemberg hat heute entschieden, dass die am 22. Juli 2011 vom BUND gegen die Umsetzung der 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005 erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung des VGH ist aber keine Entscheidung in der Sache. Da Stuttgart 21 – anders als die Neubaustrecke Wendlingen–Ulm – nicht als Vorhaben des vordinglichen Bedarfs nach dem Bundesschienenweg
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