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Strafe gegen den wegen Betruges und Untreue verurteilten Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. muss neu bemessen werden
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in 123 Fällen und wegen Untreue (§ 266 StGB) zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrages von 783.580 €, den der Angeklagte insgesamt erlangt habe, nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz bzw. erweiterten Verfall von Wertersatz (§ 73d StGB) erkannt werde, weil ein Anspruch der Verletzten entgegenstehe. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte alleiniger Vor
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