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Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG führt zur Unwirksamkeit der Regelungen über
Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht. In einem leerstehenden Haus wurden wä
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