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Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um
Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Der in München lebende Kläger ist Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie v. Borsig. Albert Borsig hatte 1866 das Gut Groß Behnitz westlich von Berlin erworben. Der Grundbesitz wurde 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet. Der Beklagte zu 1 erwarb im Jahre 2000 von der Tr
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