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Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts nicht verfassungswidrig
Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelmäßig dem betreuenden, ausgezahlt. Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem betreuen
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