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Keine Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft nach unzutreffenden Hinweisen zur Bevollmächtigung in der Einberufung
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung in der Einberufung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach der bis 31. August 2009 geltenden Fassung von § 121 Abs. 3 AktG nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, der Deutschen Bank AG. Sie haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Beschlüsse erhoben, die
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