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Mieter muss Ersatz für unnötige Reparaturen zügig einfordern
(Bonn, den 05.07.2011) Eine einmal durchgeführte Schönheitsreparatur lässt sich kaum rückgängig machen. Was aber soll der Mieter tun, der irrtümlich renovierte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteil vom 04.05.2011 klargestellt, dass der Mieter sich beeilen muss, will er vom Vermieter Ersatz für seine ungeschuldeten Aufwendungen verlangen (Az.: VIII ZR 195/10). Die dem Mieter im Mietvertrag fast regelmäßig auferlegte Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wurde vom BGH bereits in
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