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Altersunterhalt – nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, später als Chefarzt tätig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin beschäftigt und führte danach den ehelichen Haushalt.
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