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Urteil: Parkende Fahrzeuge dürfen nicht Radfahrwege blockieren

16. Mai 2011. Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg hinein, darf es abgeschleppt werden. Die Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrh

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