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Täglich droht Verjährung - Frist für Geschädigte im Bank- und Kapitalmarktrecht

(Rössner Rechtsanwälte, München): Für Schadensersatzansprüche gegen Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind, gilt noch die Sonderverjährungsfrist des § 37a WpHG a. F. Danach verjähren die Ansprüche taggenau nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb des Wertpapiers, Zertifikats oder des Abschlusses eines Swap-Vertrags. Es droht also die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Eine unkomplizierte und

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