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Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI unzulässig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die von dem Bundesvorsitzenden der PARTEI im eigenen Namen erhobene Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2009 wendet, als unzulässig verworfen. Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) war vom Bundeswahlausschuss nicht als Partei anerkannt und damit nicht zur Bundestagswahl 2009 zugelassen worden. Der deswegen von der PARTEI, vertreten durch

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