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Bundessozialgericht bestätigt LBG

In letzter Zeit wurde die Pflichtmitgliedschaft landwirtschaftlicher Unternehmen mit einer Flächengröße ab 0,25 Hektar zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) in Frage gestellt. Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil nochmals klargestellt: Ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei jeder Art der Bodenbewirtschaftung vorliegen. Hierzu zählt zum Beispiel schon das einmal jährliche Mähen (lassen) einer Wiese oder das Halten

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