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Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente Verfassungsgemäß
Wer vor dem 63. Lebensjahr eine gesetzliche Ewerbsminderungsrente bezieht, muss Rentenkürzungen (Rentenabschläge) in Kauf nehmen. Für jeden Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres bedeutet das einen Abschlag von 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens einen Abschlag von 10,8 Prozent. Dieser Rentenabschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das stellte das Bundesverfassungsgericht jüngst in seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 fest und wies zwei diesbezügliche Verfassungsbeschwerden als unbegrü
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