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Bundesgerichtshof zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung gegen ein Luftfahrtunterneh
Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen, das seinen Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, u. a. eine Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Artikel 5 und 7 der EU-Fluggastrechteverordnung.* Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main in die USA. Wegen eines Defekts des Flugzeugs wurde der Flug jedoch annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag in die USA fliegen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es si
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