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Bundesgerichtshof entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel fort

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Bank bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein geschäftspolitisches Ermessen bei Festlegung des statt dessen geltenden laufenden Zinssatzes zusteht. Die entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) durch Heranziehung von Zinssätzen zu schließen, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags mögl

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