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Offene Forderungen wirksam vor der Verjährung schützen

(Bonn, den 17. 12. 2010) Für viele Schuldner kommt Weihnachten erst mit dem Jahreswechsel. Dann ist Verjährungszeit. Sie könnten die Rechnung allerdings ohne die aufmerksamen Gläubiger gemacht haben. Für den Schuldner ist insbesondere Vorsicht geboten, wenn sich der Gläubiger kurz vor Ablauf der Verjährung meldet. Denn Verhandlungen zum Verjährungsende können die Verjährung um bis zu drei Monate verlängern (§ 203 BGB).

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