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Kein allgemeines „Recht auf Kopie“ von E‑Mails
Wer einmal irgendwo gearbeitet hat, hinterlässt einen Haufen personenbezogener Daten bei dem Unternehmen. Laut der Datenschutzgrundverordnung haben Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Auskunft und Kopie ihrer Daten. Aber wie weit geht dieses „Recht auf Kopie“? Das Bundesarbeitsgericht bleibt vage.
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