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Rechtliche Grundlagen zu Einwohneranfragen - Stadt Leipzig
Die Ratsversammlung räumt gemäß § 44 Abs. 3 SächsGemO Einwohnern im Sinne von § 10 SächsGemO sowie Vertretern von Bürgerinitiativen und Vereinen zu jeder Ratsversammlung die Möglichkeit ein, Fragen zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
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