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Shopbetreiber sollten lesbare Schriftgröße verwenden

Als Shopbetreiber sollte man bei der Erklärung und Beschreibung seiner Angebote eine ausreichend große Schrift verwenden. So hat es kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) in Köln bei einem vergleichbaren Fall aus dem „Offline-Business“ entschieden. Eine Telekommunikationsriese schaltete in einer Zeitung eine Werbeanzeige für eine Flatrate. Deren genauere Erläuterung wurde lediglich in der Schriftgröße 5,5 Pt. dargestellt. Verbraucherschützer mahnten diesen dann wegen der zu kleinen Schrift ab. Mit

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